5D_78/2008 Erw. 4.2). Solche ordentlichen und ausserordentlichen Zu- und Abschläge zur Grundentschädigung richten sich nach den §§ 6 und 7 AnwT. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %.