die Behandlung des Falls notwendigen anwaltlichen Aufwands enthalten, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt gewesen war (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat zum Dekret über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif; Änderung] vom 26. Januar 2011 [Geschäftsnummer 11.31], S. 13 und 15). Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes - soweit er nicht schon übliche Folge der bei Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist - erfolgt beim Pauschalhonorar im Übrigen durch Zu- und Abschläge (vgl. BGE 5D_67/2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 Erw.