AnwT beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei in ordentlichen Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gilt nicht als vermögensrechtliche Streitsache (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). In summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung 25 - 100 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT (§ 3 Abs. 2 AnwT). Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als