396 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 75 § 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert. § 10 Abs. 1 AnwT. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten von objektiv notwendigen Vorkehren umfasst.