396 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 75 § 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemes- sungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pau- schaltarif nicht geändert. § 10 Abs. 1 AnwT. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsver- tretung nur die Kosten von objektiv notwendigen Vorkehren umfasst. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Juni 2013 in Sachen C.S. (ZSU.2013.124). Aus den Erwägungen 3.2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung be- misst sich nach den §§ 3 - 9 AnwT (§ 10 Abs. 1 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung für die Vertre- tung einer Partei in ordentlichen Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Die Festset- zung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gilt nicht als vermögensrechtliche Streitsache (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). In summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung 25 - 100 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT (§ 3 Abs. 2 AnwT). Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fas- sung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestim- mung als Pauschaltarif nicht geändert. Dieses Kriterium wurde viel- mehr der Klarheit halber in den Tarif aufgenommen und bei der ge- nannten Revision wurde davon ausgegangen, schon der Begriff "Schwierigkeit" habe unter anderem auch die Komponente des für 2013 Zivilprozessrecht 397 die Behandlung des Falls notwendigen anwaltlichen Aufwands ent- halten, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt ge- wesen war (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat zum Dekret über die Entschädigung der Anwälte [An- waltstarif; Änderung] vom 26. Januar 2011 [Geschäftsnummer 11.31], S. 13 und 15). Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes - so- weit er nicht schon übliche Folge der bei Festsetzung der Grundent- schädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist - erfolgt beim Pauschalhonorar im Übri- gen durch Zu- und Abschläge (vgl. BGE 5D_67/2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 Erw. 4.2). Solche ordentlichen und ausserordentlichen Zu- und Abschläge zur Grundentschädigung richten sich nach den §§ 6 und 7 AnwT. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädi- gung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausseror- dentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3 - 6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermin- dert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Ein unbedingter Anspruch auf Entschädigung eines unverhält- nismässig hohen Zeitaufwandes besteht nicht. Vielmehr ist der unent- geltliche Rechtsbeistand verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten der objektiv notwendigen Vorkehren umfasst (Bühler, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 18a zu Art. 122 ZPO). Entschädigungspflichtig ist der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung 398 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand (Bühler, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 ZPO). 76 Art. 241 ZPO; Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Gerichtliche Vergleiche über Angelegenheiten, die - wie der Ehegattenunterhalt - der freien Verfü- gungsgewalt der Parteien unterstehen, bedürfen im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens keiner gerichtlichen Genehmigung. Ein solcher gericht- licher Vergleich hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, ge- gen welchen als Rechtsbehelf einzig die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung steht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 16. September 2013 in Sachen A.S.-L. gegen R.S. (ZSU.2013.91). Aus den Erwägungen 1. 1.1 Der Beklagte ficht ausschliesslich die Regelung des Ehegatten- unterhalts an, über welche sich die Parteien vor Vorinstanz mit Ver- einbarung vom 21. Februar 2013 vergleichsweise geeinigt haben. 1.2. Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Vergleich - gleich wie eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug - die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Prozesserledigung durch Vergleich, Kla- gerückzug oder Klageanerkennung kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, S. 7380; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböher/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, N. 27 zu Art. 241 ZPO). Soweit die privatrechtli- che Unwirksamkeit des Vergleichs wegen Willensmängeln geltend gemacht wird, steht als Rechtsbehelf einzig die Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) zur Verfügung.