2012 Zivilprozessrecht 29 II. Zivilprozessrecht 2 Art. 121 ZPO. Beschwerdelegitimation der Gegenpartei im Verfahren be- treffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 6. September 2012 in Sachen B.O. F. gegen D.R. B. (ZSU.2012.77) Aus den Erwägungen 2. Gemäss Art. 121 ZPO kann der Entscheid mit Beschwerde an- gefochten werden, wenn die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird. Beschwerdelegitimiert ist die gesuchstellende Partei. Die Gegenpartei ist mangels Rechts- schutzinteresses nicht legitimiert (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7303; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 121 N. 7). Ob sie zur Beschwerde legitimiert ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist umstritten. Gemäss Botschaft kann sie gegen eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO führen (Botschaft S. 7303). Da- nach ist sie nicht legitimiert, gegen einen die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligenden Entscheid Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO zu führen. Dieser Auffassung folgt ein Teil der Lehre, welche dafürhält, dass der Gegenpartei die Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO offen- steht, sofern mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugleich die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Partei- entschädigung verfügt wird (Huber, a.a.O., Art. 121 N. 7; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2010, Art. 121 N. 1; Gasser/Rickli, 30 Obergericht 2012 Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, Art. 121 N. 2; Köchli, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2010, Art. 121 N. 2; Mohs, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kommentar, 2010, Art. 121 N. 2; Tappy, in: Bohnet/Hal- dy/Jeandin/Schweizer/Tappy, Code de procédure civile commenté, 2011, Art. 121 N. 16). Andere Autoren bejahen die Beschwerdele- gitimation der Gegenpartei direkt gestützt auf Art. 121 ZPO mit der Begründung, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Befreiung von Sicherheitsleistungen von Gesetzes wegen impli- ziere, womit die Beschwer gegeben sei (Staehelin/Staehelin/Groli- mund, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen – unter Einbezug des internationalen Rechts, 2008, § 16 N. 68; Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 121 N. 2; Jent- S∅rensen, in Oberhammer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kurzkommentar, 2010, Art. 121 N. 2). Gegen diese Auffassung spricht jedoch der Wortlaut von Art. 121 ZPO, wonach der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird (Huber, a.a.O., Art. 121 FN. 11). Gemäss diesem Autor kann die Ge- genpartei gegen den die unentgeltliche Rechtspflege bewilligenden Entscheid Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen, weil damit die gesuchstellende Partei von der Pflicht zur Sicherheits- leistung für die Parteientschädigung befreit wird (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) und der Gegenpartei dadurch ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Huber, a.a.O., Art. 121 N. 7). Diese Auffassung überzeugt, weil sie die Beschwer der Gegenpartei im Fall der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege anerkennt und ihr daher zu Recht die Legitimation zur Beschwerdeführung zugesteht, ohne gegen den Wortlaut des Gesetzes zu verstossen oder zu einer heiklen Lückenfüllung Zuflucht nehmen zu müssen. Der Beklagte ist durch die angefochtene Verfügung der angeordneten Sicherheits- leistung für die Parteientschädigung verlustig gegangen, folglich 2012 Zivilprozessrecht 31 beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erho- bene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2012 Anwaltsrecht 33 III. Anwaltsrecht 3 § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV Nur teilweise Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Direktion für Völkerrecht des Bundes für die Zulassung zur Anwaltsprüfung Entscheid der Anwaltskommission vom 24. Mai 2012 (AVV.2012.15) Aus den Erwägungen 2. 2.1 Art. 7 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen (BGFA; SR 935.61) umschreibt die Voraussetzun- gen für einen Registereintrag von Anwältinnen und Anwälten. […] 2.2 § 15 EG BGFA umschreibt die Voraussetzungen der Zulassung zur Anwaltsprüfung wie folgt: - Handlungsfähigkeit; - Fehlen eines Strafregistereintrages wegen Hand- lungen, welche mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren wären; - abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft (Lizentiat oder Master); - hinreichende rechtspraktische Tätigkeit. 2.3 Die hinreichende rechtspraktische Tätigkeit wird in § 2 AnwV kon- kretisiert. Vorliegen muss eine "mindestens einjährige praktische juristische Tätigkeit" nach Abschluss des Studiums. […]