gleichgestellt hatte (AGVE 2002 Nr. 7 S. 49; Stücheli, a.a.O., S. 259 f.). Mit dem neuen Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG wurden alle Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt, auch wenn sie zivilrechtliche Verpflichtungen betreffen. Folglich kann unter neuem Recht auch bei von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträgen definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N. 24). Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. 2012 Zivilprozessrecht 29 II. Zivilprozessrecht