In dieser Frage gilt von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N. 38) und der Richter hat diejenige Rechtsöffnung zu erteilen, welche dem Titel entspricht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 126). Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der damit einhergehenden Änderung von Art. 80 SchKG berechtigten von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge nicht zur definitiven Rechtsöffnung, weil die Vormundschaftsbehörde keine gerichtliche Instanz ist und der Wortlaut von altArt. 80 Abs. 2 Ziff.