2.3. Indessen ist als Rechtsfrage unabhängig von den Anträgen der Parteien von Amtes wegen zu entscheiden, ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist (Art. 57 ZPO; AGVE 2005 Nr. 5 S. 35 Erw. 4b). Ist definitive Rechtsöffnung verlangt worden, kann provisorische bewilligt werden und umgekehrt kann definitive Rechtsöffnung bewilligt werden, wenn provisorische verlangt worden ist (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 84 N. 39). In dieser Frage gilt von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime (Staehelin, a.a.