2012 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 27 I. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Definitive Rechtsöffnung gestützt auf von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge (Praxisände- rung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 26. September 2012 in Sachen Einwohnergemeinde der Stadt Thun gegen S. F. (ZSU.2012.222) Aus den Erwägungen 2.3. Indessen ist als Rechtsfrage unabhängig von den Anträgen der Parteien von Amtes wegen zu entscheiden, ob definitive oder provi- sorische Rechtsöffnung zu erteilen ist (Art. 57 ZPO; AGVE 2005 Nr. 5 S. 35 Erw. 4b). Ist definitive Rechtsöffnung verlangt worden, kann provisorische bewilligt werden und umgekehrt kann definitive Rechtsöffnung bewilligt werden, wenn provisorische verlangt wor- den ist (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 84 N. 39). In dieser Frage gilt von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N. 38) und der Richter hat diejenige Rechtsöffnung zu erteilen, welche dem Titel entspricht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 126). Vor In- krafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der damit einhergehenden Änderung von Art. 80 SchKG berechtigten von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge nicht zur definitiven Rechtsöffnung, weil die Vormundschaftsbehörde keine gerichtliche Instanz ist und der Wortlaut von altArt. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG nur Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen den gerichtlichen Entscheiden 28 Obergericht 2012 gleichgestellt hatte (AGVE 2002 Nr. 7 S. 49; Stücheli, a.a.O., S. 259 f.). Mit dem neuen Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG wurden alle Verfü- gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Ent- scheiden gleichgestellt, auch wenn sie zivilrechtliche Verpflichtun- gen betreffen. Folglich kann unter neuem Recht auch bei von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträgen definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N. 24). Inso- weit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. 2012 Zivilprozessrecht 29 II. Zivilprozessrecht 2 Art. 121 ZPO. Beschwerdelegitimation der Gegenpartei im Verfahren be- treffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 6. September 2012 in Sachen B.O. F. gegen D.R. B. (ZSU.2012.77) Aus den Erwägungen 2. Gemäss Art. 121 ZPO kann der Entscheid mit Beschwerde an- gefochten werden, wenn die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird. Beschwerdelegitimiert ist die gesuchstellende Partei. Die Gegenpartei ist mangels Rechts- schutzinteresses nicht legitimiert (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7303; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 121 N. 7). Ob sie zur Beschwerde legitimiert ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist umstritten. Gemäss Botschaft kann sie gegen eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO führen (Botschaft S. 7303). Da- nach ist sie nicht legitimiert, gegen einen die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligenden Entscheid Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO zu führen. Dieser Auffassung folgt ein Teil der Lehre, welche dafürhält, dass der Gegenpartei die Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO offen- steht, sofern mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugleich die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Partei- entschädigung verfügt wird (Huber, a.a.O., Art. 121 N. 7; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2010, Art. 121 N. 1; Gasser/Rickli,