2011 Zivilprozessrecht 35 und bei fehlenden Prozessvoraussetzungen einen Prozessentscheid zu fällen. 3.2.2. Der Kläger hat gemäss Entscheid der Friedensrichterin des Kreises W. vom 15. Mai 2011 eine Forderung aus einem Mietver- hältnis von insgesamt Fr. 2'384.90 eingeklagt. Die Friedensrichterin hatte somit keine Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO und durfte folglich auch nicht einen Nichteintretensentscheid fällen, weil ihr die sachliche Zuständigkeit fehlte. Damit entbehrt auch der Kos- tenentscheid einer gesetzlichen Grundlage, weshalb er in Gut- heissung der Beschwerde des Klägers aufzuheben ist. 5 § 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung Es liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter mehrere Verfahren einer Partei betreut hat, von welchen die meisten im Zusam- menhang mit der Abwicklung desselben Vertrages standen, zumal hin- sichtlich der früheren Verfahren immer wieder andere Gegenparteien beteiligt waren. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. April 2011 in Sachen X.Y. gegen das Gerichtspräsidium Z. (IVV.2010.45). 6 Art. 326 ZPO. An der in den AGVE 1997 Nr. 27 S. 88 publizierten Praxis, in der vorbehaltlosen Stellungnahme zu unzulässigen Noven der Gegen- partei einen konkludenten Verzicht auf das Novenverbot zu sehen, kann im Beschwerdeverfahren unter der Geltung der Schweizerischen Zivil- prozessordnung nicht festgehalten werden. Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 29. Septem- ber 2011 in Sachen M.L. gegen F.L. (ZSU.2011.216). 36 Obergericht 2011 Aus den Erwägungen 3. Die Parteien haben in Beschwerde und Beschwerdeantwort ver- schiedene neue Behauptungen aufgestellt und neue Beweismittel ein- gereicht oder angerufen, welche als unzulässige Noven unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der anwaltlich vertretene Beklagte hat zwar in der Beschwerdeantwort zu den neuen Behauptungen in der Beschwerde des Klägers Stellung genommen, ohne die Verspätung zu rügen, doch kann an der unter der kantonalen Zivilprozessordnung publizierten Rechtsprechung, wonach darin ein konkludenter Ver- zicht auf das Novenverbot zu sehen sei (AGVE 1997 Nr. 27 S. 88), im Beschwerdeverfahren unter der Geltung der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung nicht festgehalten werden, da die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO als ausserordentliches Rechtsmittel, wie er- wähnt, im Wesentlichen lediglich der Rechtskontrolle dient. 2011 Anwaltsrecht 37 III. Anwaltsrecht 7 Art. 12 lit. a BGFA Informiert ein Rechtsanwalt eine Arbeitgeberin über das mutmasslich ungebührliche Verhalten eines ihrer Angestellten, welcher in privater Mission mit dem Geschäftsauto der Arbeitgeberin unterwegs war und mit dem Mandanten des Rechtsanwaltes eine Auseinandersetzung hatte, so stellt dies keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar. Solange nämlich die vom Anwalt getroffenen Massnahmen der Erreichung des Ziels die- nen, das der Mandant anstrebt, und das Ziel selbst als auch die Handlung des Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant, auch wenn sich der Anzeiger unfair behandelt fühlt. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. September 2011, i.S. Y. (AVV.2011.21). Aus den Erwägungen 2.3. Gemäss Ausführungen des Anzeigers handelt es sich bei der K. AG um seine Arbeitgeberin. Die K. AG hat aufgrund des Schreibens vom 14. März 2011 des beanzeigten Anwalts die Information erhal- ten, dass der Anzeiger ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit als "Rechtsvertreter" tätig und dazu mit dem Geschäftsauto der K. AG unterwegs sei. Zudem erhielt die K. AG Kenntnis darüber, dass sich der Anzeiger gegenüber A.B. despektierlich geäussert haben soll. Des Weiteren wurde gegenüber dem Anzeiger im Wiederholungsfall mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung gedroht. 2.3.1. Der beanzeigte Anwalt bringt vor, dass er von seinem Klienten (A.B.) über die Hintergründe, wonach der Anzeiger die Stellvertre- tung für Herrn E. in der Angelegenheit betreffend Mietzins in seiner