Der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und die Streitsache ist an diese zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in der Beschwerde zurückzuweisen. 2011 Zivilprozessrecht 33 4 Art. 59 ZPO. Die Schlichtungsbehörde ist kein Gericht. Sie hat ausser in den Fällen gemäss Art. 212 ZPO keine Entscheidkompetenz in der Sache und ist deshalb ausser in diesen Fällen grundsätzlich nicht befugt, die Prozessvoraussetzungen zu prüfen und bei fehlenden Prozessvoraussetzungen einen Prozessentscheid zu fällen.