Streitig sind somit Tatfragen. Aufgrund der Beschränkung auf die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes ist aber die Kognition der Rechtsmittelinstanz bei der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung reduziert (vgl. Freiburghaus/Afheldt, ZPO-Kommentar, a.a.O., N.5 zu Art. 320 ZPO). Damit steht dem Obergericht vorliegend nicht dieselbe Kognition zu wie der Vorinstanz und die Gehörsverletzung kann nicht geheilt werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und die Streitsache ist an diese zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in der Beschwerde zurückzuweisen.