Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, die Klägerin habe die von ihr unterzeichnete Bestätigung nachträglich eigenmächtig um Fr. 4'179.00 für Geschenke, die die Klägerin ihr damals gemacht habe, auf den Betrag von insgesamt Fr. 14'179.00 erhöht. Die Klägerin macht demgegenüber in der Beschwerde geltend, bei den auf der Bestätigung oben aufgeführten Beträgen handle es sich keineswegs um Geschenke, wie von der Beklagten behauptet, sondern um Rechnungen und Einkäufe, die die Beklagte nicht habe bezahlen können, weshalb die Beklagte sie gebeten habe, diese auf der Bestätigung nachzutragen. Streitig sind somit Tatfragen.