eingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 Erw. 5.1), oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die - wie im Rahmen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (Freiburghaus/Afheldt, ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO) - von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (BGE 133 I 100 Erw. 4.9; von Werdt, Die Beschwerde in Zivilsachen, Bern 2010, Rz. 879). 2.2.2. Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, die Klägerin habe die von ihr unterzeichnete Bestätigung nachträglich eigenmächtig um Fr. 4'179.00 für Geschenke, die die Klägerin ihr damals gemacht habe, auf den Betrag von insgesamt Fr. 14'179.00 erhöht.