Die Prozessleitung ist Aufgabe des Gerichts (Art. 124 Abs. 1 ZPO), d.h. dieses hat die prozessualen Vorschriften von Amtes wegen zur Anwendung zu bringen, soweit die Prozessordnung nicht einen entsprechenden Parteiantrag voraussetzt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht. 3. Aufl., Zürich 1979, S. 179). Das Gericht hat deshalb selbst dafür zu sorgen, dass einer Partei jede Eingabe der anderen vollständig und zuverlässig zugeht und sie Gelegenheit hat, darauf zu antworten. 2.2. 2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.