Diese Verfahrensansprüche gelten auch im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 5A_151/2007 Erw. 3.2; Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 49 zu Art. 84 SchKG). 2.1.2. Die Beklagte erstattete am 11. März 2011 eine Klageantwort. Am 18. März 2011 erging der Entscheid der Vorinstanz, welcher der Klägerin zusammen mit der Klageantwort zugestellt wurde. Die Klägerin konnte sich somit vor Vorinstanz nicht mehr zur Klageantwort äussern. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Prozessleitung ist Aufgabe des Gerichts (Art.