steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen, denn es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert oder nicht (BGE 133 I 100 Erw. 4.3; vgl. auch Mazan, Basler Kommentar, Basel 2010, N. 15 zu Art. 253 ZPO; Chevalier, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], Zürich 2010, N. 12 zu Art. 253 ZPO). Diese Verfahrensansprüche gelten auch im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 5A_151/2007 Erw.