entsprochen hätte, wenn festgestanden hätte, dass dies dem Willen des Gesuchstellers entsprochen hätte, war eine entsprechende gerichtliche Nachfrage angezeigt und korrekt. Es gibt keinen Anlass dafür, die Verfügung vom 7. Oktober 2024 aufzuheben. Das mit der haltlosen Kritik daran begründete Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin ist offensichtlich unbegründet. Es ist entsprechend unter Mitwirkung von Oberrichter C._____ abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann und es durch die Überweisung des Verfahrens an den Obergerichtspräsidenten nicht gegenstandslos wird. Das Obergericht beschliesst: