Vorliegend war aufgrund der vorherigen Eingaben unklar, ob der Gesuchsteller sein Gesuch bewusst und ungeachtet der internen Zuständigkeitsproblematik innerhalb des Obergerichts von einem Kollegialgericht bzw. einer Kammer des Zivilgerichts behandelt haben wollte (vgl. dazu die Erwägungen zur Verfügung vom 7. Oktober 2024). Nachdem eine Behandlung des Gesuchs durch eine unzuständige Instanz innerhalb des Obergerichts nur dann der oben (E. 1.2) dargelegten Lehre und Rechtsprechung -6-