5.3. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Vorliegend war aufgrund der vorherigen Eingaben unklar, ob der Gesuchsteller sein Gesuch bewusst und ungeachtet der internen Zuständigkeitsproblematik innerhalb des Obergerichts von einem Kollegialgericht bzw. einer Kammer des Zivilgerichts behandelt haben wollte (vgl. dazu die Erwägungen zur Verfügung vom 7. Oktober 2024).