Nach dem Dargelegten (oben E. 1.2) entspricht es in einer solchen Konstellation bewährter Lehre und Rechtsprechung, das Gesuch innerhalb des Obergerichts – ungeachtet der falschen Adressierung an die Abteilung Zivilgericht und der zunächst versehentlich erfolgten Zuweisung an die 1. Zivilkammer – zur Behandlung dem gemäss der Schiedsabrede zuständigen Obergerichtspräsidenten zuzuweisen. Nachdem vorliegend bereits der Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das Verfahren entsprechend zu überweisen. Ein anderes Vorgehen wäre überspitzt formalistisch und würde der dienenden Funktion des Zivilprozessrechts nicht gerecht.