haben möchte. Im Gegenteil hat der Gesuchsteller mit seiner Stellungnahme vom 9. September 2024, N. 7, gerade zum Ausdruck gebracht, dass es ihm gleichgültig sei, wer am Obergericht entscheide und schliesslich – nach den mit der Verfügung vom 7. Oktober 2024 erfolgten Hinweisen – mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 präzisiert, dass das Gesuch vom Obergerichtspräsidenten behandelt werden solle. Die Adressierung an das "Zivilgericht" erfolgte offensichtlich versehentlich.