3. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2024 vor, das Gesuch sei an das "Obergericht Zivilgericht" gerichtet gewesen, der Gesuchsteller habe die Zuständigkeit mit Art. 356 Abs. 2 lit a ZPO und § 10 lit. d EG ZPO begründet, also mit Normen, welche gerade auf das Obergericht als Kollegialgericht verwiesen. Weiter sei der derzeitige Obergerichtspräsident nicht in der Abteilung Zivilgericht tätig, weshalb sich das Gesuch klar an das Obergericht als Kollegialgericht und nicht an den Obergerichtspräsidenten gerichtet habe.