Damit liegt die von den Parteien vereinbarte Zuständigkeit für die Ernennung eines Schiedsrichters ausdrücklich beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau und nicht bei der Abteilung Zivilgericht. Diese vertraglich vereinbarte Zuständigkeit geht nach dem Ausgeführten der (dispositiven) gesetzlichen Zuständigkeit vor.