LEGLER / RUSCH, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 44 und 46 zu Art. 179 IPRG). 1.3. Vorliegend stützt der Gesuchsteller sein Gesuch auf Einsetzung eines Schiedsgerichts auf den Aktienkaufvertrag der Parteien vom 22. Dezember 2014 (Gesuchsbeilage 2 = Gesuchsantwortbeilage 3). Darin haben die Parteien unter Ziff. IV./1. vereinbart: " Alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsrichter mit Sitz in Laufenburg entschieden, den der Präsident des Obergerichts des Kantons Aargau auf Begehren einer Partei zu ernennen hat."