begründete Zuständigkeit des juge d'appui an eine andere richterliche Behörde prorogieren. Handelt es sich bei der vereinbarten Ernennungsstelle um einen schweizerischen (kantonalen oder eidgenössischen) Richter, trifft diesen – gleich wie den juge d'appui (aber im Gegensatz zu einer für die Ernennung des Schiedsgerichts vorgesehenen Privatperson) – gemäss Art. 179 Abs. 3 IPRG eine Ernennungspflicht. Bei Weigerung des vereinbarten Richters, bei der Bestellung des Schiedsgerichts mitzuwirken, können die Parteien nicht mehr den gemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG zuständigen "juge d'appui" anrufen, sondern haben den negativen Ernennungsentscheid beim Bundesgericht anzufechten.