1.2. Gemäss BGE 118 Ia 20 E. 2b und der soweit ersichtlich einhelligen Lehre ist beim für die Einsetzung eines Schiedsgerichts zuständigen Richter zu unterscheiden zwischen dem gesetzlich zuständigen Richter (juge d'appui) gemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG ("Richter am Sitz des Schiedsgerichts") einerseits und dem von den Parteien vereinbarten Richter andererseits. Als solchen können die Parteien einen beliebigen Richter – wie z.B. den Präsidenten eines Kantonsgerichts oder des Bundesgerichts – bestimmen. Mit anderen Worten können die Parteien die von Art. 179 Abs. 2 IPRG -3-