3. Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§§ 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 13 VKD) und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 verrechnet, sodass ihnen Fr. 4'500.00 zurückzuerstatten sind. Eine Parteientschädigung ist der Gesuchsgegnerin nicht zuzusprechen, da ihr im vorliegenden Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Gesuchstellern auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]