356 ZPO stützen. Vielmehr gelten die allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit, wie sie im kantonalen Recht im Rahmen der Art. 3 und 4 ZPO festgelegt sind (BGE 141 III 274 E. 2.5 und 2.6). Weder die ZPO noch das kantonale Recht sehen aber für die Einsetzung eines Schiedsgutachters das Obergericht als einzige kantonale Instanz vor. Die Parteien können die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts als staatliches Gericht auch nicht privatautonom bestimmen (BGE 138 III 471 E. 3.1). Das Obergericht ist daher für die Ernennung eines Schiedsgutachters sachlich nicht zuständig. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten. -4-