§ 10 Abs. 1 lit. d EG ZPO dem Obergericht übertragen ist, nicht gleichgestellt werden. Im Gegensatz zum Schiedsspruch, dem die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids zukommt (Art. 387 ZPO), wird mit dem Schiedsgutachten nicht über Klageanträge autoritativ entschieden, sondern es werden einzelne Fragen sachverhaltlicher Natur – für das Gericht verbindlich – geklärt (BGE 141 III 201 E. 3.2.1). Die Intervention des staatlichen Gerichts gemäss Art. 356 ZPO ist aber auf die Tätigkeit im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit beschränkt. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts lässt sich folglich nicht auf Art. 356 ZPO stützen.