Ziffer 3.2 des Baurechtsvertrags sieht somit vor, dass im Falle der Nichteinigung der Parteien das Obergericht einen Schätzungsexperten (Schiedsgutachter) ernennt, der den Landwert bestimmt. Bei dieser Vereinbarung, mit der ein Dritter beauftragt wird, für die Parteien eines Rechtsverhältnisses verbindlich streitige Tatsachen festzustellen, handelt es sich um einen Schiedsgutachtervertrag i.S.v. Art. 189 Abs. 1 ZPO (BGE 141 III 274 E. 2.1). Da es beim Schiedsgutachten vorab um Tatsachenfeststellungen geht, kann die Ernennung eines Schiedsgutachters der Ernennung eines Schiedsrichters, die gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 lit.