Die Kosten der Schätzung [werden] hälftig zwischen Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer geteilt. Kommt innert einem Monat keine Einigung betreffend der Wahl des Schätzungsexperten zustande, so wird dieser auf Antrag einer Vertragspartei vom Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau ernannt. Bei der Festsetzung des neuen Basiswertes sind [allfällige] Wertveränderungen, welche der Boden durch die Leistungen der Bauberechtigten erfahren hat, nicht mitzuberücksichtigen. "