Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren erstmals per 1. Januar 2024 ist der Basiswert des unüberbauten Landes neu festzusetzen. Als Basiswert gilt der zwischen den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen dannzumal neu festgesetzte Verkehrswert des Landes. Können sich die Parteien innert sechs Monaten seit dem ersten schriftlichen Begehren über den neuen Landwert nicht einigen, erfolgt auf Antrag einer Vertragspartei eine Landwertschätzung durch einen von beiden Vertragsparteien anerkannten Schätzungsexperten. Die Kosten der Schätzung [werden] hälftig zwischen Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer geteilt.