1. Können sich die Parteien über die Ernennung einer Einzelschiedsrichterin bzw. eines Einzelschiedsrichters nicht einigen und sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor, so hat das zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vorzunehmen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO). Zuständig für die Ernennung der Schiedsrichter ist im Kanton Aargau das Obergericht (§ 10 Abs. 1 lit. d EG ZPO).