4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird im Sinne eines Begehrens um Begründung der Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2025 an das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, überwiesen. 3. Es wird keine Spruchgebühr erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)