Sowieso ist nicht ersichtlich, weshalb sich der anwaltlich vertretene Kläger in der Beschwerde zur Sache äusserte, musste doch auch für ihn offensichtlich sein, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit seiner Beschwerde mangels einer Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht befassen wird (E. 1.2.2 a.E.). Die Ausführungen erweisen sich deshalb als überflüssig. Entschädigungspflichtige Aufwendungen sind dem Kläger für dieses Beschwerdeverfahren somit nicht entstanden. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der sinngemäss gestellte Antrag um aufschiebende Wirkung der angefochtenen Verfügung gegenstandslos.