52 ZPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2008 vom 22. August 2008 E. 4.1). Eine Entschädigung ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren nicht auszurichten, da er seine Beschwerde in gleicher bzw. sachbezogener Form erneut bei der Rechtsmittelinstanz einreichen kann, wenn die Vorinstanz ihm ihre Sistierungsverfügung in begründeter Form zugestellt hat. Sowieso ist nicht ersichtlich, weshalb sich der anwaltlich vertretene Kläger in der Beschwerde zur Sache äusserte, musste doch auch für ihn offensichtlich sein, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit seiner Beschwerde mangels einer Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht befassen wird (E. 1.2.2 a.E.).