2. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde versehen, obwohl sie der Beschwerde nicht zugänglich ist. Wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. auch CHEVALIER/BOOG, ZPO-Komm., N. 39 zu Art. 52 ZPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2008 vom 22. August 2008 E. 4.1).