Es liegt auf der Hand, dass die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenssistierung ohne jedwede Begründung von der Rechtsmittelinstanz nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann. Auf die Beschwerde ist daher mangels rechtsgenüglichen Beschwerdeobjekts (begründete Verfügung) nicht einzutreten. 1.2.3. Die Beschwerde des Klägers ist als Antrag auf schriftliche Begründung in analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz weiterzuleiten (D. STAEHELIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 239 ZPO). -4-