O., N. 31 zu Art. 239 ZPO). Erhebt eine Partei, ohne zuerst die schriftliche Begründung zu verlangen, fälschlicherweise schon nach Eröffnung des unbegründeten Entscheids direkt bei der Rechtsmittelinstanz Berufung oder Beschwerde, ist grundsätzlich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (SCHMID/BRUNNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 239 ZPO).