Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO eröffnet das Gericht seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien. Die Bestimmung gilt nur für Entscheide, d.h. Endentscheide (inkl. Teilentscheide), Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. Sie gilt hingegen nicht für prozessleitende Verfügungen und "andere Entscheide" gemäss Art.