3. Gegen diese ihm am 29. Januar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Kläger am 5. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Aarau, Familiengerichtspräsidium, vom 17. Januar 2025 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Ehescheidungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, so der Beklagten Frist für deren Klageantwort anzusetzen. 2. superprovisorisch Dem vorstehenden Antrag in Ziffer 1 sei vorsorglich sofort/superprovisorisch zu entsprechen.