Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2025.8 (OF.2023.193) Art. 17 Entscheid vom 19. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Anna Lena Stöckli, […] Gegenstand Ehescheidung / Sistierungsverfügung des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Januar 2025 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte der Kläger beim Bezirksge- richt Aarau, Familiengericht, die Ehescheidungsklage ein (Posteingang: 4. Dezember 2023). 2. Am 17. Januar 2025 verfügte die Präsidentin des Familiengerichts: " 1. Das Verfahren wird bis am 27. Juli 2025 sistiert. 2. Der Beklagten wird die Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenom- men." 3. Gegen diese ihm am 29. Januar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Klä- ger am 5. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Aarau, Familienge- richtspräsidium, vom 17. Januar 2025 sei aufzuheben, und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, das Ehescheidungsverfahren unverzüglich fort- zusetzen, so der Beklagten Frist für deren Klageantwort anzusetzen. 2. superprovisorisch Dem vorstehenden Antrag in Ziffer 1 sei vorsorglich sofort/super- provisorisch zu entsprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist bei der Rechts- mittelinstanz innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten -3- Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.2.2. Die vom Kläger angefochtene Sistierungsverfügung enthält keinerlei Be- gründung. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO eröffnet das Gericht seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung durch zeitnahe Zustellung des Dis- positivs an die Parteien. Die Bestimmung gilt nur für Entscheide, d.h. End- entscheide (inkl. Teilentscheide), Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. Sie gilt hingegen nicht für prozessleitende Verfügungen und "andere Entscheide" gemäss Art. 319 lit. b ZPO. Diese sind, soweit es sich nicht um Routineentscheide wie Fristerstreckungen oder Aufforderungen zur Leistung von Kostenvorschüssen handelt, eben- falls zu begründen (D. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], Art. 219 – 408 ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 239 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4). Die Verfügung kann frühstens nach Zustellung der schriftlichen Begründung an die Par- teien mit Beschwerde angefochten werden (D. STAEHELIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 239 ZPO). Erhebt eine Partei, ohne zuerst die schriftliche Begründung zu verlangen, fälschlicherweise schon nach Eröffnung des unbegründeten Entscheids direkt bei der Rechtsmittelinstanz Berufung oder Beschwerde, ist grundsätzlich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (SCHMID/BRUNNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 239 ZPO). Bei der von der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau (Familiengericht) verfügten Sistierung des Ehescheidungsverfahrens handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche nach dem Gesagten zu begründen ist. Dies vorliegend deshalb, weil die Sistierung nicht etwa einhellig von beiden Parteien, sondern nur von der Beklagten beantragt wurde, folglich mit einer Beschwerdeerhebung durch den Kläger, welcher zum Sistierungsantrag der Beklagten noch nicht einmal angehört wurde, zu rechnen war. Es liegt auf der Hand, dass die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenssistierung ohne jedwede Begründung von der Rechtsmittelinstanz nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann. Auf die Beschwerde ist daher mangels rechtsgenüglichen Beschwerdeobjekts (begründete Verfügung) nicht einzutreten. 1.2.3. Die Beschwerde des Klägers ist als Antrag auf schriftliche Begründung in analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz weiter- zuleiten (D. STAEHELIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 239 ZPO). -4- 2. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde versehen, obwohl sie der Beschwerde nicht zugänglich ist. Wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. auch CHEVALIER/BOOG, ZPO-Komm., N. 39 zu Art. 52 ZPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2008 vom 22. August 2008 E. 4.1). Eine Entschädigung ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren nicht auszurichten, da er seine Beschwerde in gleicher bzw. sachbezogener Form erneut bei der Rechtsmittelinstanz einreichen kann, wenn die Vor- instanz ihm ihre Sistierungsverfügung in begründeter Form zugestellt hat. Sowieso ist nicht ersichtlich, weshalb sich der anwaltlich vertretene Kläger in der Beschwerde zur Sache äusserte, musste doch auch für ihn offen- sichtlich sein, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit seiner Beschwerde mangels einer Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht befassen wird (E. 1.2.2 a.E.). Die Ausführungen erweisen sich deshalb als überflüs- sig. Entschädigungspflichtige Aufwendungen sind dem Kläger für dieses Beschwerdeverfahren somit nicht entstanden. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der sinngemäss gestellte Antrag um aufschiebende Wirkung der angefochtenen Verfügung gegenstandslos. 4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird im Sinne eines Begehrens um Begründung der Sis- tierungsverfügung vom 17. Januar 2025 an das Bezirksgericht Aarau, Prä- sidium des Familiengerichts, überwiesen. 3. Es wird keine Spruchgebühr erhoben und keine Entschädigung ausgerich- tet. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella