3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 1'000.00 (§10 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 1 und 5 Abs. 3 GebührD) festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigung ist keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)