Schliesslich stellen auch die übrigen mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (N 6 ff.) vorgebrachten Rügen ("unnötige Beiziehung von Akten", "keine Beweisverfügung erlassen", "nicht auf das Verweigerungsrecht nach Art. 163 Abs. 1 Bst. a ZPO hingewiesen") keine Rechtsverweigerungen dar. Es würde sich, sollten die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, allenfalls um Verfahrensmängel handeln, welche im Berufungsverfahren geltend zu machen wären. -6- Nach dem Dargelegten ist weder eine Rechtsverweigerung durch den Beschwerdegegner erkennbar, noch ist der Entscheid vom 17. Dezember 2024 nichtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.