235 Abs. 1 lit. f ZPO). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es liege eine materielle Rechtsverweigerung vor, da der Spruchkörper aufgrund der angeblich unrichtigen bzw. unvollständigen Protokollierung offensichtlich fehlerhaft entschieden habe (Eingabe vom 17. Februar 2025, N 12), ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Begründung des fraglichen Entscheids noch nicht vorliegt, was in dieser Hinsicht eine Rechtsverweigerung zum jetzigen Zeitpunkt von vornherein ausschliesst (vgl. E. 2.2.1. hiervor).