235 Abs. 2 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer mit dem protokollierten Inhalt nicht einverstanden sein sollte, wären diese Beanstandungen zudem mittels eines Gesuchs um Protokollberichtigung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO (und nicht mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde) geltend zu machen, was der Beschwerdeführer offenbar auch getan hat (Eingabe vom 17. Februar 2025, N 8). Entgegen dem Beschwerdeführer wurde das Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2024 durch die Gerichtsschreiberin Boutellier unterschrieben (act. 350), womit es diesbezüglich den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Art. 235 Abs. 1 lit.