In seiner Eingabe vom 17. Februar 2024 bemängelt der Beschwerdeführer ferner, dass die Gerichtsschreiberin Boutellier bis zum 10. Dezember 2024 aus den "stichwortartig erfassten Parteiaussagen kein lesbares, in ganzen Sätzen ausgefülltes Protokoll" erstellt habe. Das Verhandlungsprotokoll wurde – wie der Beschwerdeführer denn auch selber ausführt – auf einem Computer verfasst, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses nicht "lesbar" sein soll. Im Weiteren sind anlässlich der Verhandlung gemachte Ausführungen tatsächlicher Natur nur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, so dass grundsätzlich kein Wortprotokoll erforderlich ist (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO).