Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass er (und nicht die durch ihn vertretenen Erben) im Rubrum des Entscheids vom 17. Dezember 2024 als Kläger aufgeführt wurde. Was die angeblich im Rubrum aufgeführte "tatsachenwidrige Wohnsitzadresse" der Beklagten betrifft (Beschwerde, N 21 ff.), ist nicht ersichtlich und wird nicht konkret geltend gemacht, inwiefern diesbezüglich eine Rechtsverweigerung des Beschwerdegegners vorliegen soll. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass gewisse Mitglieder des Spruchkörpers "mangels physischer Übergabe der Akten" keine Kenntnis von den zuletzt eingereichten Beweismitteln (gemeint ist damit eine -5-